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Freitag, April 19, 2024
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Heimleitung des Pflegeheims als Erbe

Heutzutage leben viele Bewohner in Senioren- und Pflegeheimen vereinsamt, sie haben meist keine Angehörigen, oder Freunde mehr. Deren engsten Kontaktpersonen sind oft nur noch die Pflegerinnen und Pfleger, oder gar die Heimleitung.

Vielen älteren Bewohnern liegt daher der Gedanke nah, diese Kontaktpersonen als Erben in ihr Testament einzusetzen.
Genau dieses verbietet aber der §14 Bundes-Heimgesetz (HeimG):

Der Träger des Heims, die Heimleitung und das Heimpersonal (sowie deren Ehegatten und nahen Angehörigen) dürfen weder Schenkungen annehmen, noch sich in einem Testament bedenken lassen. Ein solches Testament ist unwirksam (§ 134 BGB), ebenso eine Schenkung. Hat ein Heimmitarbeiter, bzw. ein Träger eine Schenkung angenommen, muss er sie zurückgeben und zudem mit arbeitsrechtlichen, bzw. strafrechtlichen Sanktionen rechnen.
Erlaubt sind allerdings kleine Geschenke bis zu maximal 100 Euro pro Jahr.

Was beinhaltet und bezweckt dieses Gesetz?

Vermögende Bewohner eines Senioren-, oder Pflegeheims sollen sich keine wirtschaftlichen Vorteile bei der Behandlung vom Pflegepersonal erkaufen können.
Des Weiteren sollen die Bewohner nicht das Gefühl haben, dem Heim, oder dem Pflegepersonal Schenkungen machen zu müssen, bzw. diese als Erben ins Testament einzusetzen, weil es von ihnen eventuell erwartet werden könnte.
Das Ziel des Gesetzes ist somit, die Unabhängigkeit, sowohl der Heimleitung und des Personals, als auch der Heimbewohner zu bewahren und dadurch den Hausfrieden zu sichern (BGH, NJW 1990, S. 1603).

Möchte ein Bewohner einer Senioren-, oder Pflegeeinrichtung dennoch den Träger eines Heims, oder eine Pflegeperson testamentarisch, oder mit einer Schenkung bedenken, so gibt es nach §14 Abs. 6 HeimG die Möglichkeit, eine Ausnahmegenehmigung bei der zuständigen Behörde vor Erstellung der letztwilligen Verfügung eingeholt werden.

Spätestens bis zum Einvernehmen mit dem Heim muss sie vorliegen. Eine nach dem Erbfall beantragte Ausnahmegenehmigung ist unzulässig. Die Ausnahmegenehmigung kann sowohl vom Erblasser als auch von den Begünstigten beantragt werden.
Wird gegen § 14 Abs. 1 oder 5 HeimG verstoßen, ist die Verfügung nichtig.

Das Heimgesetz ist nur auf Senioren- und Pflegeeinrichtungen anwendbar, auch Kurzzeit- oder Nachtpflegeeinrichtungen. Das Heimgesetz (und damit das Verbot solcher Zuwendungen) gilt aber nicht für häusliche Pflege, selbst wenn es sich um Rund-um-die-Uhr-Pflegedienste handelt.
Umstritten ist, ob das Verbot des § 14 HeimG auch auf Betreuer (§§ 1896 ff. BGB) entsprechend angewendet werden soll. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat dies allerdings verneint (BayObLG, NJW 1998, 2369).

Quellen

Das Heim als Erbe – Von Bernhard Schmeilzl (08.02.2009)
Rechtsanwältin Tanja Stier – Institut für Betreuungsrecht (Kester-Haeusler-Forschungsinstitut) – Das Heimgesetz

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