Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 1. Juni 2010 im Verfahren B 4 AS 60/09 R entschieden, dass der Beklagte nach einem Umzug aus Bayern zur Übernahme der Kosten der Unterkunft für eine teurere Wohnung

Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 1. Juni 2010 im Verfahren B 4 AS 60/09 R entschieden, dass der Beklagte nach einem Umzug aus Bayern zur Übernahme der Kosten der Unterkunft für eine teurere Wohnung
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Die laufenden Leistungen für Heizung sind somit in Höhe der tatsächlichen